Univ. Prof. Dr. h. c. Dr. Walter H. Rechberger:
Der Vertrauensgrundsatz schützt denjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchsinhalts Rechtshandlungen vornimmt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut: Im Hinblick auf grundbücherliche Eintragungen, die zwar auf der Grundlage eines mängelfreien Verfahrens zustande gekommen sind, aber auf einem fehlerhaften materiellen Rechtsakt beruhen, hat der durch eine solche Eintragung Beschwerte unter bestimmten Voraußetzungen die Möglichkeit, im streitigen Verfahren mit Löschungsklage die Löschung der Eintragung als unwirksam zu begehren.
Schlüßelwörter: Grundbuchsystem, Löschungsklage, Vertrauensgrundsatz